19.04.2024

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Sprechstunden am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag

(bro) (stve) Carsten Möller vom Jugendreferat der Stadt Eberbach weist auf die neuen Sprechzeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes im Rhein-Neckar-Kreis hin:

Die zuständige Mitarbeiterin für die Buchstaben A bis G der korrespondierenden Nachnamen ist jeweils mittwochs von 13 bis 14.30 Uhr im Rahmen der allgemeinen Sprechstunde zu erreichen, die Mitarbeiterin für die Buchstaben H bis Z jeweils donnerstags von 14 bis 15.45 Uhr. Die Sprechstunden finden in den Räumen der Friedrich-Ebert Straße 6 im 1. OG. statt. Außerhalb dieser Beratungszeiten ist die zuständige Dienststelle des ASD in Neckargemünd, Bahnhofstraße 54, unter Tel. (06223) 9239-7547 zu erreichen.

Die Aufgaben, Angebote und Leistungen des ASD in Kürze sind neben der allgemeinen Kinder- und Jugendhilfe:

  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, insbesondere durch Beratung in Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Die Beratung soll helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzunehmen sowie Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen.
  • Im Falle von Trennung und Scheidung sind Eltern, Kinder und Jugendliche bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen.
  • Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben, bei der Ausübung der Personensorge.
  • Bei schwerwiegenden Erziehungsproblemen leitet der ASD die notwendige Hilfe zur Erziehung ein, begleitet und koordiniert diese durch Hilfeplanung.
  • Bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes ist der ASD verpflichtet, vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen einzuleiten (z.B. Inobhutnahme bei Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch).
  • Als Fachdienst unterstützt der ASD das Vormundschaftsgericht und Familiengericht bei der Entscheidungsfindung (z.B. bei Gefährdung des Kindeswohls, Regelung der elterlichen Sorge bei Scheidung).


09.02.09

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