28.03.2024

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Hinweise zur Europa- und Kommunalwahl

(bro) (stve) Am Sonntag, 7. Juni, finden die Europawahl und die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Brombach, Friedrichsdorf, Lindach, Pleutersbach, Rockenau und die Wahl des Kreistags - statt. Nachfolgend ein paar allgemeine Hinweise der Stadtverwaltung Eberbach zum Wahlverfahren:

Europawahl
Jeder Wähler - man hat nur eine Stimme - erhält den Stimmzettel für die Europawahl im Wahlraum. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe wird kein Umschlag verwendet.

Kommunalwahlen
Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen haben die Wahlberechtigten bereits erhalten. Die Merkblätter zu den Stimmzetteln sollten vor dem Ausfüllen durchgelesen werden, denn diese enthalten wichtige Hinweise für die Stimmabgabe. Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen sind in je besonderen Wahlumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind. Die Stimmzettelumschläge werden im Wahlraum ausgehändigt.

Wahl des Gemeinderats
Jeder Wähler hat 22 Stimmen. Er hat folgende Möglichkeiten: Der Wähler kann einen Stimmzettel aus der Stimmzettelfahne heraustrennen und ihn unverändert in den Stimmzettelumschlag stecken. Damit erhält jeder im Stimmzettel aufgeführte Bewerber eine Stimme. Dasselbe gilt, wenn dieser Stimmzettel im Ganzen gekennzeichnet ist (durch Anbringung eines Kreuzes hinter dem Namen der Partei oder der Wählervereinigung). Er kann einen oder mehrere Stimmzettel durch eigene Eintragungen verändern. Dies muss in einer Weise geschehen, dass er vorgedruckte Namen ankreuzt, mit einer Zahl (bis zu drei Stimmen) versieht (das nennt man kumulieren) oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, oder Namen von Bewerbern in die freien Zeilen ggf. mit einer Zahl einträgt (das nennt man panaschieren). Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als 22 Stimmen vergeben werden. Der Wähler muss also folgende Punkte unbedingt beachten: Positive Kennzeichnung der Bewerber, denen er Stimmen geben möchte (durch Anbringung eines Kreuzes oder der Zahl eins, zwei oder drei/ durch Unterstreichen eines Bewerbernamens / Eintragung eines Bewerbers in die freien Zeilen unterhalb der vorgedruckten Namen). Einem Bewerber können höchstens bis zu drei Stimmen gegeben werden. Es können nur Bewerbern, die auf einem der Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden.

Wahl der Kreisräte
Jeder Wähler hat im Wahlkreis XVI (Eberbach) fünf Stimmen. Der Wähler darf, wie bei der Wahl des Gemeinderats, kumulieren und panaschieren - die Ausführungen über die Wahl des Gemeinderats gelten analog auch für die Wahl des Kreistags. Der Wähler hat hier lediglich zu beachten, dass er insgesamt nur fünf Stimmen vergeben kann.

Wahl der Ortschaftsräte

Ortschaft Pleutersbach:
Jeder Wähler hat acht Stimmen. Da nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, findet diese Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl statt. Der Wähler hat folgende Möglichkeiten: Er gibt den Stimmzettel unverändert ab, dann erhält jeder im Stimmzettel aufgeführte Bewerber eine Stimme. Er kann den Stimmzettel durch eigene Eintragungen verändern, wobei nur solche Bewerber als gewählt gelten, wenn sie positiv gekennzeichnet sind. Er kann bei dieser Wahl auch anderen wählbaren Personen, deren Namen nicht auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind, eine Stimme geben, wenn er die Namen dieser Personen in die freien Zeilen unterhalb der vorgedruckten Namen einträgt. Jedem Bewerber oder jeder hinzugeschriebenen Person kann allerdings nur eine Stimme gegeben werden. Es ist zu beachten, dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn er mehr als acht Stimmen enthält.

Ortschaft Rockenau:
Jeder Wähler hat acht Stimmen. Da auch hier nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, findet diese Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl statt (siehe Ausführungen zur Ortschaftswahl Pleutersbach). Es ist zu beachten, dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn er mehr als acht Stimmen enthält. Bei diesem Wahlvorschlag ist der 8. Listenplatz frei. Hier kann jede wählbare Person aus der Ortschaft Rockenau eingetragen werden.

Ortschaft Brombach und Ortschaft Lindach:
Jeder Wähler hat sechs Stimmen. Da auch hier nur jeweils ein Wahlvorschlag eingegangen ist, finden diese Wahlen auch nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl statt. Es ist zu beachten, dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn er mehr als sechs Stimmen enthält.

Ortschaft Friedrichsdorf:
Jeder Wähler hat sechs Stimmen. In der Ortschaft Friedrichsdorf findet auch Mehrheitswahl statt, da nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist. In Friedrichsdorf ist wegen der unechten Teilortswahl noch besonders zu beachten, dass im Wohnbezirk Friedrichsdorf nur fünf Bewerbern und im Wohnbezirk Badisch Schöllenbach nur ein Bewerber je eine Stimme gegeben werden kann. Die Stimmabgabe für den Wohnbezirk ist ungültig, wenn mehr Bewerbern Stimmen gegeben wurden, als Vertreter zu wählen sind. Für den Wohnbezirk Badisch Schöllenbach wurde kein Bewerber aufgestellt. Hier kann jede wählbare Person dieses Wohnbezirks in die freie Zeile eingetragen werden. Wenn mehr als sechs Stimmen abgegeben werden, ist der Stimmzettel ungültig.

Das Wahlrecht muss grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Die Übergabe der Stimmzettel durch eine andere Person ist nicht möglich.

04.06.09

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