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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Rechtsanspruch nicht kostendeckend umsetzbar


(Foto: Hubert Richter)

(cr) Bei der Ganztagsbetreuung an den Eberbacher Grundschulen gibt es Änderungen und Preiserhöhungen.

Der Eberbacher Gemeinderat beschloss gestern Abend in öffentlicher Sitzung einstimmig verschiedene Anpassungen der im November vergangenen Jahres beschlossenen Regelungen (wir berichteten).

Ab dem Schuljahr 2026/27 steht laut Schulgesetz jedem Kind im Grundschulalter (Klassen 1 bis 4) eine ganztägige Betreuung zu. Der Anspruch gilt ab dem kommenden Schuljahr zunächst für Erstklässler und wird dann klassenstufenweise bis zum Schuljahr 2029/2030 für die Klassen 2 bis 4 ausgebaut. Er besteht für 8 Betreuungsstunden täglich (einschließlich Unterricht) bei höchstens 20 Schließtagen pro Schuljahr, wobei nicht unbedingt ein Mittagessen angeboten werden muss. Die gestern beschlossenen Änderungen betreffen hauptsächlich die Betreuungszeiten und die zu zahlenden Beiträge. Eine Kostendeckung wird durch die bisher festgesetzten Beiträge und die Landeszuschüsse bei Weitem nicht erreicht. Der Kostendeckungsgrad liegt bei etwas über 60 Prozent.

Die Verwaltung schlug eine durchschnittliche Anhebung der Elternbeiträge um 10 Euro pro Monat vor. An der Dr.-Weiss-Schule soll die Betreuung in der Grundzeit (7 bis 9 und 12 bis 14 Uhr) dann 60 Euro monatlich kosten. Eine erweiterte Betreuungszeit bis 15 Uhr (also 5 Wochenstunden mehr als in der Grundzeit) gibt es für 75 Euro. An der Steige-Grundschule mit der Grundzeit 7 bis 9 und 12 bis 13 Uhr sollen 50 Euro pro Monat fällig werden. Hier gibt es eine erweiterte Option (freitags und in den Ferien täglich bis 15 Uhr, also 2 Wochenstunden mehr als in der Grundzeit) für 60 Euro. Mit den unterschiedlichen Beiträgen wird dem unterschiedlichen Betreuungsumfang Rechnung getragen. Die Steige-Grundschule ist eine “offene Ganztagesschule”, während die Dr.-Weiss-Schule eine Halbtagesschule mit Randzeitbetreuung ist.

In der Diskussion wurde Kritik an der zu geringen finanziellen Förderung der Betreuung durch das Land laut, obwohl dieses den Rechtsanspruch festgelegt habe. Außerdem kam die Frage auf, ob Eltern frei wählen könnten, an welche Schule sie ihre Kinder schicken. Letzteres ist nur eingeschränkt möglich, da die Schulbezirke nach Wohngebieten eingeteilt sind. Mit stimmiger Begründung und Zustimmung durch das Schulamt könne man aber in Einzelfällen auch von der zugewiesenen Schule abweichen, sagte der städtische Schulsachbearbeiter Robin Uhrig.

27.03.26

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