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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Kostenerstattung für ökologische Ausgleichsmaßnahmen geregelt

(hr) Wenn bei Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar sind, müssen diese Eingriffe durch ökologische Maßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden. So schreibt es das Baugesetzbuch vor. Wenn also beispielsweise eine hochwertige Streuobstwiese der Bebauung weichen soll, dann muss die Stadt auf einer anderen Fläche wieder eine neue Streuobstwiese anlegen. Die Kosten dafür haben die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke zu tragen. Um die Frage, wie diese Kosten auf die einzelnen Grundstückseigentümer verteilt werden, ging es heute im Eberbacher Gemeinderat.
Konkreter Anlass war das Baugebiet "Klingenacker - Im Sand" in Rockenau. Dort muss für eine Streuobstwiese Ersatz geschaffen werden - seit Inkrafttreten der Vorschrift über die Ausgleichsmaßnahmen der erste derartige Fall in Eberbach, sagte Bürgermeister Bernhard Martin.
Um für künftige Fälle einheitliche Grundlagen zu haben, hat der Gemeinderat heute eine Satzung über die Kostenerstattung für solche ökologischen Ausgleichsmaßnahmen beschlossen. Als Verteilungsmaßstab der Kosten auf die beteiligten Grundstücke wird darin die zulässige bebaubare Grundfläche nach Paragraph 19 Abs. 2 BauNVO herangezogen.

22.05.03

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