28.03.2024

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Ja oder nein zur Windkraftnutzung in Eberbach


(Foto: Hubert Richter)

(bro) (stve) Am 3. April 2022 findet von 8 bis 18 Uhr der Bürgerentscheid über die Windkraftnutzung in Eberbach statt.

Die Gemeinde ist in neun Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 1: Mensa Steigeschulzentrum, Wahlraum: Mensa Steigeschulzentrum, Steigestraße 105/1 - Wahlbezirk 2: Rathaus (Foyer), Wahlraum: Rathaus (Foyer), Leopoldsplatz 1 - Wahlbezirk 3: Mehrzweckhalle Dr.-Weiß-Schule, Wahlraum: Mehrzweckhalle Dr.-Weiß-Schule, Brückenstraße 20 - Wahlbezirk 4: Dr.-Weiß-Schule (Foyer), Wahlraum: Dr.-Weiß-Schule (Foyer), Weidenstraße 1 - Wahlbezirk 5: Feuerwehrhaus Friedrichsdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus Friedrichsdorf, Amorbacher Str. 24 - Wahlbezirk 6: ehemalige Rathaus Lindach, Wahlraum: ehemalige Rathaus Lindach, Lindenstr. 31 - Wahlbezirk 7: Dorfgemeinschaftshaus Pleutersbach, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Pleutersbach, Schulweg 6 - Wahlbezirk 8: Festhalle Rockenau, Wahlraum: Festhalle Rockenau, Theodor-Bansbach-Str. 8 - Wahlbezirk 9: ehemaliges Rathaus Brombach, Wahlraum: ehemaliges Rathaus Brombach, Brombacher Str. 39.

In den Wahlbenachrichtigungen, die die Wahlberechtigten in Eberbach inzwischen erhalten haben, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Mitzubringen sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass.

Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die auf dem Stimmzettel formulierte Frage muss mit einem Ja oder Nein beantwortet werden. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und muss diese persönlich abgeben. Der Stimmzettel muss vom Abstimmenden in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel mit Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag beschaffen. Der Wahlbrief muss rechtzeitig versendet werden, sodass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel einen Vorbehalt, einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

Stimmberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt.

Die Abstimmung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

17.03.22

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