16.04.2024

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Nicht überall darf gezündet und geböllert werden

(bro) (stve) Nicht mehr lange, und der Jahreswechsel steht an. Um das alte Jahr zu verabschieden und das neue Jahr zu begrüßen, können wieder jede Menge Feuerwerksartikel gekauft werden. Geschossen werden darf aber nur am 31. Dezember und 1. Januar, und das auch nicht überall.

Wie das Ordnungsamt der Stadt Eberbach mitteilte, ist das Abbrennen von "pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II", also die gängigen Feuerwerkskörper und Knallkörper, nur am Silvestertag und am Neujahrstag erlaubt. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aber auch an diesen beiden Tagen dürfen die Feuerwerke nicht überall gezündet werden. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie auch Fachwerkhäusern ist das Abbrennen der Knaller und Raketen verboten.

In Eberbach gilt der Verbotsbereich für folgende Bereiche:
gesamter Bereich Altstadt - Ost, Adolf-Knecht-Straße, Alter Markt, Backgasse, Binnetzgasse, Brühlstraße, Brunnengasse, Fischergasse, Geisgasse, Hauptstraße, Heumarkt, Kellereistraße, Kornmarkt, Krämergasse, Lindenplatz, Neugereuther Gässel, Obere Badstraße, Pfarrgasse, Pfarrhof, Rosengasse, Untere Badstraße und Zwingerstraße. Außerdem in folgenden Straßen: Gässel - zwischen Odenwaldstraße und Scheuerbergstraße - Neckarstraße – ab Kreuzung Querspange Brückenstraße bis L 595 (Kreisverkehr). Und im Ortsteil Lindach in folgenden Straßen: Lindenstraße, Hausnummer 13, 13/1, 15, 21, 21/1, 23, 25 u. 27, Kastanienstraße, Hausnummer 1, 3, 5, 7, 9, 11, 2, 4 und 6, Blumenstraße, Hausnummer 1 und 2, Birkenweg, Hausnummer 4/2, 6 und 8.

Um Schäden beim Abbrennen von Feuerwerken zu vermeiden, sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Feuerwerkskörper sollten das BAM-Zulassungszeichen oder ein CE-Zeichen haben.
  • Nach dem Zünden ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  • Feuerwerkskörper sollten niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern gezündet oder heruntergeworfen werden.
  • Es darf nicht auf Menschen oder Tiere oder Gebäude gezielt werden.
  • „Blindgänger“ dürfen nicht erneut gezündet werden.
  • In Notfällen (Verletzungen und Brände) sollte sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigt werden.
  • Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände sollten von Balkonen und Terrassen entfernt werden.
  • Fenster und Türen sollte man geschlossen halten.
  • Wer Feuerwerk abbrennt, sollte seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.


12.12.22

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