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Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße

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(bro) (stve) Da in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen Straßen und Gehwegen festgestellt wurde, weist die Stadt Eberbach auf die Einhaltung des § 10 der "Polizeilichen Umweltschutzverordnung" hin.

Der Hundehalter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Tier die Notdurft nicht auf Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Spielplätzen oder auf direkt an öffentlichen Flächen angrenzenden Privatgrundstücken verrichtet.

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich.

Sollte der Hund dennoch an einer dieser Stellen sein "Geschäft" verrichten, ist der Hundeführer dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne.

Der Paragraph besagt außerdem, dass Hunde im Siedlungsbereich, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Außerhalb des Siedlungsbereiches dürfen sie nur frei herumlaufen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf einwirken kann.

Auch außerhalb des Siedlungsbereiches sollten Hunde angeleint werden, wenn sich andere Menschen oder Tiere nähern, um Belästigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.

Es wird dringend gebeten, die o. g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

03.03.15

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