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Reinigungspflicht gilt für alle Anliegenden

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(bro) (stve) Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhandnimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben.

Grundsätzlich haben Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Anhäufung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu reinigen.

Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter gereinigt werden.

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, haben auch die Anliegenden der gegenüberliegenden Straßenseite eine Reinigungspflicht – und zwar in jährlich wechselndem Turnus. In den Jahren mit ungerader Endziffer, also noch im restlichen Kalenderjahr 2025, sind die Anliegenden der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.

In den Jahren mit gerader Endziffer (2026, 2028 usw.) sind die Anliegenden der „anderen“ Straßenseite mit der Reinigung an der Reihe.

Anliegende sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Sind mehrere Anliegende für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der oder die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarinnen und Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne, andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu reinigen.

Wer es unterlässt, seine Gehwege und die genannten Flächen entsprechend den Vorschriften zu reinigen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

In Fragen zur Reinigungspflicht erteilt die Stadtverwaltung Eberbach Auskunft unter Tel. (06271) 87-244.

29.10.25

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